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Verspätungszuschlag

Bei Zusatzbeitragsverweigerung droht Verspätungszuschlag

Krankenkassen können einen Verspätungszuschlag gegenüber Mitgliedern einfordern, die den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nicht zahlen. Fällig wird der Verspätungszuschlag, wenn der Zusatzbeitrag für insgesamt 6 Monate nicht gezahlt wird. Dabei kann der Verspätungszuschlag auch mehrfach von der Krankenkasse erhoben werden. Bleibt ein Versicherter den Zusatzbeitrag für insgesamt 12 Monate schuldig, kann die Krankenkasse also einen weiteren Verspätungszuschlag einfordern.

Die Höhe des Verspätungszuschlags ist auf mindestens 20 Euro festgesetzt. Der Höchsbetrag den eine Krankenkasse ansetzen kann, liegt bei der Höhe der der letzten 3 fälligen Zusatzbeiträge. Lag der individuelle Zusatzbeitrag in den letzten drei Monaten bei 15 Euro, kann die Krankenkasse also bis zu 45 Euro einfordern. Der Verspätungszuschlag muss genau wie der Zusatzbeitrag vom Versicherten direkt an die Krankenkassen gezahlt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags und weitere Zahlungsdetails werden in der Satzung der Krankenkassen festgelegt.

Krankenkassen-Mitglieder, von denen die Krankenkasse einen Verspätungszuschlag einfordern, haben keinen Anspruch auf Sozialausgleich. In diesem Fall informiert die Krankenkassen ohne Angabe von Gründen die beitragsabführenden Stellen – also Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger – über den Zeitraum in dem der Sozialausgleich ausgesetzt wird. Bei freiwillig Versicherten erfolgt der Sozialausgleich ohnehin direkt über die Krankenkasse.

Der Sozialausgleich wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem die ausstehenden Zusatzbeiträge sowie der Verspätungszuschlag beglichen wurden. Eine rückwirkende Anwendung des Sozialausgleichs erfolgt dabei nicht. Hat das säumige Krankenkassen-Mitglied mit seiner Krankenkasse eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung betroffen, besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Sozialausgleich - solange die Raten wie vereinbart gezahlt werden.

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