Sozialausgleich
Sozialausgleich soll soziale Härten verhindern
Mit der Gesundheitsreform 2011 kann der Krankenkassen-Zusatzbeitrag einkommensunabhängig und in beliebiger Höhe erhoben werden. Mit einem Sozialausgleich sollen Versicherte künftig vor einer finanziellen Überforderung durch den Zusatzbeitrag geschützt werden. Der Sozialausgleich greift, wenn der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ mehr als 2 Prozent des Bruttoeinkommens eines Versicherten ausmacht.
Der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ wird vom Bundesministerium für Gesundheit für jedes Jahr festgesetzt wird. Der Betrag oberhalb der Überforderungsgrenze wird dem Versicherten erstattet. Der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse, wird beim Sozialausgleich nicht berücksichtigt.
Im Rahmen des Sozialausgleichs prüft der Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung, ob der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent des Bruttoeinkommens übersteigt. Ist dies der Fall, senkt der Arbeitgeber den Krankenkassenbeitrag, den er vom Gehalt einbehält, um den entsprechenden Betrag. Damit steigt das Nettogehalt. Für freiwillig Versicherte, die ihren Krankenkassenbeitrag selbst zahlen, wird der Sozialausgleich direkt von der Krankenkasse durchgeführt. Bei Rentner erfolgt der Sozialausgleich über den Rentenversicherungsträger.
Sozial ausgeglichen wird immer der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“, der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für jedes Jahr festgesetzt wird. Er spiegelt den Ausgleichsbedarf, der sich durch die Unterfinanzierung des gesamten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt.
Übrigens: Jeder Versicherte hat ein Anrecht auf Sozialausgleich. Das gilt auch, wenn die eigene Krankenkasse gar keinen Zusatzbeitrag erhebt. Einzige Bedingung, sein Einkommen muss zum Sozialausgleich berechtigen und er muss seine Krankenkassenbeiträge selbst bezahlen.






























