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Sonderregelungen für ALG I-Empfänger bei Sozialausgleich

ALG I: Zusatzbeitrag muss gezahlt werden

Ich bin vor kurzem arbeitslos geworden und beziehe nun Arbeitslosengeld I (ALG I). Muss ich den Zusatzbeitrag selbst zahlen?

Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) zahlen den Zusatzbeitrag selbst. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt den Zusatzbeitrag hier in keinem Fall. Der Zusatzbeitrag wird für ALG I-Empfänger auch nicht übernommen, wenn sie ihre Krankenkasse wegen benötigter Leistungen nicht wechseln können.

Bezieher von Arbeitslosengeld-I haben Anspruch auf einen Sozialausgleich. Dabei gelten besondere Regeln. Bei der Überforderungsprüfung wird immer 67 Prozent des Einkommens zu Grunde gelegt, das den Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet. Durchgeführt wird die Prüfung auf Sozialausgleich von der Bundesagentur für Arbeit. Da der "durchschnittliche Zusatzbeitrag" für 2011 auf null Euro festgelegt wurde, müssen ALG-I-Empfänger den Zusatzbeitrag im Jahr 2011 in voller Höhe selbst zahlen.

Natürlich haben auch Empfänger von ALG I ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Der Wechsel in eine Krankenkasse, die keinen Zusatzbeitrag verlangt, ist für ALG-I-Empfänger somit die einzige Möglichkeit den Zusatzbeitrag zu umgehen.

Ihre Krankenkasse muss Sie spätestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit auf die Erhebung des Zusatzbeitrages und Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wenn Sie dieses Sonderkündigungsrecht fristgerecht nutzen, müssen Sie den Zusatzbeitrag nicht bezahlen.

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