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Zusatzbeitrag kann rückwirkend erhoben werden

Mindestens ein Monat Zeit für Sonderkündigung

Ich habe gerade ein Schreiben meiner Krankenkasse erhalten. Sie erhebt den Zusatzbeitrag "rückwirkend". Geht das?

Ihre Krankenkasse darf den Zusatzbeitrag auch rückwirkend erheben. Das bedeutet aber nicht, dass Sie den Zusatzbeitrag sofort zahlen müssen. Die Fälligkeit, also die erstmalige Zahlung des Zusatzbeitrages, muss einen Monat im Voraus von Ihrer Krankenkasse angekündigt werden. Das gilt auch, wenn der Zusatzbeitrag rückwirkend erhoben wird.

Daher ändert sich auch in diesem Falle nichts an Ihrem Sonderkündigungsrecht. Selbst wenn der Zusatzbeitrag rückwirkend erhoben wird, haben Sie zwischen dem Zeitpunkt, an dem Sie darüber informiert werden und der erstmaligen Fälligkeit des Beitrages mindestens einen Monat Zeit zu kündigen. Das ist gesetzlich festgeschrieben.

Sie können also die Zahlung des Zusatzbeitrages auch bei rückwirkender Erhebung umgehen. Dasselbe gilt auch, wenn ein bestehender Zusatzbeitrag rückwirkend erhöht wird. Auch dann muss Ihre Krankenkasse Ihnen einen Monat Zeit einräumen um zu kündigen, bevor der höhere Zusatzbeitrag erstmals fällig wird.

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