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Arbeitnehmer: Berechnung des Sozialausgleichs

Gehalt ist die Berechnungsgrundlage

Ich bin als Arbeitnehmer pflichtversichert. Wie wird der Sozialausgleich berechnet?

Bei Arbeitnehmern ist das Gehalt die Berechnungsgrundlage für den Krankenkassen-Beitrag. Dies gilt auch für den Sozialausgleich. Anspruch auf Sozialausgleich besteht für Versicherte, sobald der "durchschnittliche Zusatzbeitrag" 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.

Durchgeführt wird der Sozialausgleich direkt vom Arbeitgeber, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Der Arbeitgeber prüft bei der Gehaltsabrechnung automatisch, ob der durchschnittliche Zusatzbeitrag den Versicherten überfordert. Liegt eine Überforderung vor, wird aber nicht die Höhe des Zusatzbeitrages gesenkt, sondern der einkommensabhängige Krankenkassenbeitrag, den der Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung einbehält. So ergibt sich für Versicherte, die einen Sozialausgleich erhalten, ein höherer Auszahlungsbetrag vom Arbeitsentgelt.

Sollten Sie neben ihrem Gehalt weitere Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder andere Versorgungsbezüge erhalten (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld) so werden diese Einkünfte bei der Berechnung einbezogen. Andere Einkünfte, etwa aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen, werden für die Einkommensprüfung bei Pflichtversicherten nicht herangezogen.

Bei der Einkommensprüfung für den Sozialausgleich werden dieselben Einkünfte herangezogen, wie für die Beitragsberechnung des regulären Krankenkassenbeitragssatzes von 15,5 Prozent. Es fließen also Ihr Gehalt oder Ihre Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einkünfte in die Berechnung des Sozialausgleichs. Das gilt für alle Pflichtversicherten.

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